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Mietpreisbremse

Am 15. Dezember 2023 verabschiedete die Regierung das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (3. MILG). Die gesetzliche Indexierung von Kategoriemieten und Richtwerten wurde vereinheitlicht und deren Berechnung verändert.

Nachstehend eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen:

Bis dato wurde eine Anpassung der Kategoriemieten dann vorgenommen, wenn der VPI um mehr als fünf Prozentpunkte gegenüber der letzten Änderung gestiegen war.  Richtwertmieten wurden alle zwei Jahre mit 01. April aufgrund der Veränderung des Jahresdurchschnittswerts des VPIs des Vorjahres gegenüber dem Ausgangswert angepasst. Diese gesetzlichen Indexierungsinstrumente wurden nun mit dem 3. MILG einer gemeinsamen jährlichen Anpassung unterworfen:

  • Freie Mietzinse und angemessene Mietzinse sind nicht von den Beschränkungen des 3. MILG erfasst.
  • Beginnend mit 2025 erfolgt die jährliche Indexierung künftig im April. Die nächste Wertsicherung der Kategorie- als auch der Richtwertmieten wird somit am 01.04.2025 durchgeführt.
  • Die Indexierung der Kategoriemietzinse sowie der Richtwertmieten entfällt für 2025.
  • Die Anpassung für die Jahre 2025 und 2026 basiert auf den Jahresdurchschnittswerten des Vorjahres. Diese ist jedoch mit 5% gedeckelt.
  • Der Berechnungsmodus verändert sich ab 2027 erneut. Die Verminderung oder Erhöhung der Beträge ändert sich nach Maßgabe der durchschnittlichen Inflation der vorangegangen drei Jahre. Sollte diese Erhöhung höher als fünf Prozent sein, wird die Inflation, die über diese fünf Prozent hinausgeht, nur zur Hälfte eingerechnet.
  • Für WGG-Entgelte wurden ähnliche Beschränkungen vorgenommen.
  • Die Anpassung der Kategoriesätze wirkt sich auch auf das Verwalterhonorar gem. § 22 MRG sowie auf die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (Mindestmietzins § 45 MRG) aus.
  • Die geänderten Beträge und der Stichtag sowie der Zeitraum, an dem die Änderungen mietrechtlich wirksam werden, werden nun von der Statistik Austria auf ihrer Website veröffentlicht und nicht mehr vom BMJ kundgemacht.

Quellen: www.oevi.at sowie www.wko.at