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Bestellerprinzip

Mit Einführung des Bestellerprinzips bei der Vermittlung von Mietwohnungen geht der Gesetzgeber seit 01.07.2023 davon aus, dass ein Immobilienmakler grundsätzlich zuerst vom Vermieter (oder dessen Vertreter) beauftragt wird und dieser somit Erstauftraggeber ist.

Diesbezüglich kann daher der Makler nur mit dem Vermieter eine Provision vereinbaren. Der Makler erklärt, dass er einseitig nur für den Vermieter tätig wird, sofern keine Provisionsvereinbarung des Maklers mit dem Wohnungsinteressenten zulässig ist.

Nur wenn der Wohnungssuchende den Makler als erster mit der Vermittlung beauftragt, kann eine Provisionsvereinbarung mit dem Wohnungssuchenden vereinbart werden. Diese Vereinbarung ist jedoch unwirksam, wenn 

  • der Vermieter oder der Verwalter am Unternehmen des Immobilienmaklers oder an einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder selbst, durch Organwalter oder durch andere maßgebliche Personen Einfluss auf dieses Unternehmen ausüben.
  • der Immobilienmakler am Unternehmen des Vermieters oder Verwalters oder an einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder selbst, durch Organwalter oder durch andere maßgebliche Personen Einfluss auf dieses Unternehmen ausüben kann.
  • der Immobilienmakler eine zu vermietende Wohnung mit Einverständnis des Vermieters bereits inseriert oder zumindest für einen eingeschränkten Interessentenkreis auf andere Weise beworben hat.
  • der Vermieter (oder Verwalter oder Organwalter) vom Abschluss eines Maklervertrags mit dem Immobilienmakler abgesehen hat, damit der Wohnungssuchende als Erstauftraggeber provisionspflichtig wird.

Der Immobilienmakler kann gem. § 5 MaklerG weiterhin als Doppelmakler tätig sein, wenn der Maklervertrag zuerst mit dem Wohnungssuchenden abgeschlossen wird. Der Wohnungssuchende kann aber vereinbaren, dass der Makler nur in seinem Auftrag tätig werden darf.

Quellen: www.oevi.at sowie www.wko.at